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Sicherung der Energieversorgung trotz Schulden ?!
Energie und Miete haben Vorrang im Haushaltsplan!
Auch wenn Inkassobüros Druck machen: Es ist wichtiger, Strom und Gas zu zahlen als Schulden zu tilgen.
Energieschulden gefährden Ihre Existenz, denn es drohen Liefersperre und Vertragskündigung! Sorgen Sie dafür, dass Energie und Miete vorab regelmäßig bezahlt werden.
Richten Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag ein oder lassen Sie die Energiepauschale direkt durch das Jobcenter/Sozialamt auf das Konto des Versorgers überweisen.
Wann droht die Liefersperre?
Bei Zahlungsrückständen darf Ihr Energieversorgungsunternehmen (EVU) nicht einfach von heute auf morgen die Lieferung einstellen, sondern es müssen folgende Sperrvoraussetzungen erfüllt sein:
- Mahnung: Das EVU muss den Rückstand angemahnt haben.
- Das EVU muss Sie informieren über öffentliche Hilfsangebote, Angebote der Energieberatung und Vorauszahlungssysteme.
- Ihnen muss die Möglichkeit angeboten werden, den Rückstand in Raten zinsfrei abzuzahlen (sechs bis 18 Raten).
- Das EVU muss auch darauf hinweisen, dass ein Abstellen unverhältnismäßig sein kann (siehe weiter unten).
- Androhung der Sperre: Die Liefersperre muss Ihnen angedroht werden. Das kann formlos geschehen und erfolgt häufig schon mit der Mahnung.
- Nachfrist 4 Wochen: Nach Erhalt der Sperrandrohung kann frühestens vier Wochen später gesperrt werden.
- Ankündigung der Sperre: Der Beginn der Sperre muss mindestens 8 Werktage im Voraus nochmals angekündigt werden.
- Wenn Sie zeigen können, wie Sie den Rückstand bezahlen, darf nicht gesperrt werden.
- Der Rückstand muss das Doppelte des monatlichen Abschlages und mindestens 100 EUR betragen.
Wie lässt sich die angedrohte Sperre vermeiden?
- Vereinbaren Sie Stundung oder Ratenzahlung!
Wenn Sie merken, dass Sie Ihren monatlichen Abschlag bzw. den Restbetrag Ihrer Jahresabrechnung nicht pünktlich zahlen können, sollten Sie Ihren Versorger umgehend informieren. Legen Sie die Gründe für Ihren vorübergehenden Zahlungsengpass dar. Viele Versorger haben Verständnis und bewilligen bei der Jahresabrechnung eine Ratenzahlung. Dabei müssen die Rückstände aus dem letzten Jahr spätestens bis zur nächsten Jahresabrechnung beglichen sein.
Evtl. ist Einmalzahlung aus Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Steuererstattung möglich.
- Weisen Sie auf schwerwiegende Folgen der Sperre hin!
Die Strom- oder Gasbelieferung darf nicht abgestellt werden, wenn die Nachteile der Sperre besonders schwerwiegend sind. Eigentlich muss das EVU dies von sich aus berücksichtigen, aber Sie sollten die absehbaren drastischen Folgen unverzüglich mitteilen.
Beispiele: Die Versorgung von Kleinkindern, Kranken, behinderten oder alten Menschen ist gefährdet; es drohen Gesundheitsschäden mangels Heizung, Heimdialyse, Beatmungshilfe; die Existenzgrundlage ist gefährdet (z.B. bei Homeoffice; Examensarbeit).
Aber: auch wenn solche Gründe vorliegen, muss künftig der monatliche Abschlag gezahlt werden, sonst droht doch eine Liefersperre!
- Belegen Sie wie Sie zukünftig bezahlen können!
Eine Liefersperre ist auch unzulässig, wenn Sie als Kunde nachvollziehbar darlegen, dass sämtliche Rückstände bezahlt werden. Dazu wenden Sie sich umgehend an die Sozialverwaltung Ihrer Stadt oder Gemeinde und beantragen Sie die Übernahme der Energieschulden als Darlehen. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XII, der Wohnungsverlust verhindern soll. Die Unterbrechung der Energieversorgung ist als „vergleichbare Notlage“ anerkannt.
Falls Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, informieren Sie Ihre Sachbearbeitung beim Jobcenter über die angedrohte Energiesperre. Beantragen Sie dort, die Rückstände als Darlehen (ggf. nochmals) zu übernehmen. Die Rechtsgrundlage findet sich in §22 Abs. 8 SGB II.
Zur Rückführung des Darlehens wird von ihrem künftigen Regelsatz der Arbeitslosengeld II-Leistung 10% einbehalten (§ 42a Abs. 2 SGB II).
Das Amt wird prüfen, ob eine Notlage droht (z.B. Kleinkind, Wohnung im Winter ohne Heizung) und worauf die Energierückstände zurückzuführen sind.
Achtung:
Leiten Sie dem EVU eine Kopie Ihres Antrags auf Übernahme der Energieschulden zu!
Wann müssen Sie wieder beliefert werden?
Die Energieversorgung muss unverzüglich wieder aufgenommen werden, wenn der Rückstand beglichen ist. Allerdings müssen Sie eine Kostenpauschale für die Sperre und für die Wiederherstellung der Belieferung entrichten. Das EVU kann zusätzlich eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
Alternativ kommt Belieferung gegen Vorkasse in Form eines Prepaid – Zählers (sog. elektronisches Vorkassensystem) in Betracht.
Wechsel des Versorgers als Ausweg?
Können Sie den Rückstand nicht bezahlen und scheitert die Übernahme der
Energieschulden durch das Amt, kann ein neuer Versorgungsvertrag ein Ausweg sein.
Für den neuen Versorger müssen Sie wieder ans Netz angeschlossen werden.
Allerdings machen viele Anbieter den Vertragsabschluss von einer positiven SCHUFA – Auskunft abhängig. Auch kann es bis zur Belieferung auf Rechnung des neuen EVU mehr als einen Kalendermonat dauern.
Achtung:
Ein Wechsel des Versorgers mag im Einzelfall ein Ausweg sein. Aber falls Sie auch beim neuen Energielieferanten die Rechnung nicht zahlen, kann wegen Betrugs eine Strafanzeige folgen!
Stand: Februar 2022