Gerichtliches Mahnverfahren – Informationsblätter – deutsch

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Gerichtliches Mahnverfahren

Der Gläubiger darf seine Forderung absichern. Dies tut er normalerweise durch ein gerichtliches Mahnverfahren. In diesem Fall wird Ihnen vom Gericht ein Mahnbescheid geschickt (im gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk).

WICHTIG: Das Gericht hat die Angaben des Gläubigers nicht geprüft.

Das bedeutet für Sie:

  • Lesen Sie die Angaben im Mahnbescheid genau!
  • Prüfen Sie, ob die Forderung der Höhe nach richtig ist!
  • Wenn die Forderungshöhe nicht korrekt ist oder Sie nicht wissen, warum eine Forderung gegen Sie erhoben wird, sollten Sie innerhalb von 2 Wochen WIDERSPRUCH einlegen.
  • Nutzen Sie das Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beigefügt ist. Sie brauchen nur anzukreuzen, ob Sie der Forderung insgesamt oder teilweise widersprechen (z.B. nur überhöhten Zinsen und Inkassokosten).
  • Schicken Sie den Widerspruch an das Mahngericht zurück; die Adresse ist bereits aufgedruckt.
  • ABER: Widersprechen Sie keinesfalls, nur um Zeit zu gewinnen oder nur, weil Sie momentan nicht zahlen können. Das erhöht nur die Kosten.

Falls Sie einer Forderung widersprochen haben, ist der Gläubiger verpflichtet zu beweisen, dass er eine berechtigte Forderung gegen Sie hat. Unter Umständen wird es zu einem Gerichtsverfahren kommen.
Wenn die Forderung im Mahnbescheid berechtigt ist, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Sie erhalten dann vom Gericht noch einen Vollstreckungsbescheid. Auch hier haben Sie wiederum eine Frist von 2 Wochen, um Einspruch einzulegen. Mit dem Vollstreckungsbescheid hat der Gläubiger einen sogenannten Vollstreckungstitel und ist berechtigt, Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher zu beantragen. Aber auch dann bleibt Ihr Existenzminimum gesetzlich geschützt.

Hinweis:
Öffentliche Gläubiger (Finanzamt und andere Behörden) brauchen keinen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über das Gericht zu beantragen. Sie können eigenständig einen Rückforderungsbescheid erlassen. Auch in diesem Fall können Sie (innerhalb von 4 Wochen) Widerspruch einlegen, falls die Forderung nicht korrekt ist.

Informationen über Sachpfändung (Gerichtsvollzieher), Einkommenspfändung (Lohnpfändung) und Kontenpfändung (P-Konto) finden Sie unter www.schuldnerberatung-hessen.de/informationsblaetter

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