Das P-Konto – Was tun bei einer Kontopfändung?
Sie haben Schulden? Sie können diese Schulden nicht bezahlen!
Dann kann Ihr Konto gepfändet werden!
Achtung!
Eine Kontopfändung ist auch möglich
- wenn auf Ihrem Konto nur Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kindergeld eingehen
- wenn Ihr Lohn bereits gepfändet wird!
Wichtig:
Haben Sie ein „normales“ Konto, ist nichts auf Ihrem Konto geschützt. Ihre Bank muss nach einem Monat alles an den pfändenden Gläubiger bzw. die pfändende Gläubigerin überweisen! Das gilt auch für alle eigentlich unpfändbaren Leistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kindergeld!
Nur wenn Ihr Konto ein Pfändungsschutz-Konto ist (kurz: P-Konto) ist, können Sie Ihr Einkommen schützen!
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Pfändung rechnen muss?
Wandeln Sie Ihr Konto in ein P-Konto um. Das ist Ihr Recht!
Wenn Sie ein P-Konto haben, haben Sie bei einer Pfändung automatisch den weiter unten dargestellten Pfändungsschutz. Sie müssen für die Umwandlung einen Antrag bei ihrer Bank stellen. Ihre Kontonummer verändert sich dadurch nicht. Die Kontoführungsgebühren (Konto-Kosten) bleiben gleich. Die bisherigen Funktionen können Sie weiter nutzen.
Ausnahme:
- Ein P-Konto ist immer ein Guthabenkonto. Es ist keine Überziehung möglich.
- Ein P-Konto ist immer ein Einzelkonto. Haben Sie ein Konto gemeinsam mit einer anderen Person, müssen Sie daher 2 Konten führen.
- Sie dürfen nur ein P-Konto
Auch wenn das Konto überzogen ist („im Minus ist“), können Sie Ihr Konto umwandeln. Die Schulden bei ihrer Bank bleiben aber bestehen.
Mein Konto ist kein P-Konto und wird gepfändet. Was kann ich tun?
Ihr Konto ist dann gesperrt. Ihre Bank darf Ihnen kein Geld auszahlen und auch keine Überweisungen oder Daueraufträge ausführen. Ihr Geld ist aber noch nicht weg! Die Bank muss einen Monat warten, ob Sie Ihr Konto in dieser Zeit in ein P-Konto umwandeln.
Gehen Sie daher sofort zu Ihrer Bank und beantragen Sie die Umwandlung. Die Bank hat maximal 3 Werktage Zeit, um das P-Konto einzurichten.
Erst danach gilt der Pfändungsschutz und erst dann können Sie Geld abheben.
Tipp:
Sagen Sie am Schalter, dass Sie sofort den Antrag auf ein P-Konto stellen müssen.
Lassen Sie sich nicht auf einen Termin in ein paar Tagen ein.
Haben Sie ein Online-Konto? Dann gibt es einen Online-Vordruck zur Einrichtung eines P-Kontos.
Was ist auf meinem P-Konto geschützt – also nicht pfändbar?
- Der geschützte Grundfreibetrag
Wird das P-Konto gepfändet, sind automatisch derzeit 1.500 € geschützt also unpfändbar (Grundfreibetrag).
Geht im Monat insgesamt ein geringerer Betrag auf dem Konto ein, bekommen Sie nur diesen ausgezahlt. Über den Grundfreibetrag können Sie auch nach Eingang von Pfändungen verfügen, z. B. auch durch Überweisungen und Lastschriften. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.
Hinweis: Der Grundfreibetrag ändert sich jedes Jahr am 1. Juli.
- Der erhöhte Grundfreibetrag bei Unterhaltsverpflichtungen
Der automatisch gewährte Grundfreibetrag kann erhöht werden, wenn Sie
- mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau zusammenleben,
- mit Ihren Kindern zusammenleben,
- Unterhalt zahlen oder
- auf Ihrem Konto Leistungen für Dritte (z. B. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, Stiefkind) eingehen. Das gilt aber nur, wenn Sie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen erhalten.
In diesem Fall gelten folgende Freibeträge:
- 061,43 € bei einer Unterhaltspflicht
- 374,21 € bei 2 Unterhaltspflichten
- 686,99 € bei 3 Unterhaltspflichten
- 999,77 € bei 4 Unterhaltspflichten
- 312,55 € bei 5/mehr Unterhaltspflichten
Diese Freibeträge gelten nicht automatisch. Sie müssen eine Bescheinigung vorlegen (siehe weiter unten)
Zusätzlich können als unpfändbar bescheinigt werden:
- Kindergeld
- einmalige Sozialleistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt
B. Erstausstattungen, Zuschüsse für Klassenfahrten und anderes mehr, - einzelne Leistungen aufgrund einer Erkrankung/Behinderung,
B. Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche Leistungen, - regelmäßige Leistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt, wenn diese höher sind als der Grundfreibetrag bzw. der erhöhte Freibetrag,
- Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ und wenige weitere Hilfen,
- Nachzahlungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt in voller Höhe,
- regelmäßige Zahlungen von dem Jobcenter oder dem Sozialamt, die höher sind als der Freibetrag, der bescheinigt werden kann,
- Nachzahlungen anderer Sozialleistungen (z.B. Rente, Arbeitslosengeld) oder Lohnnachzahlungen bis zu einer Höchstsumme von 500 €.
Geben Sie die Bescheinigung sofort bei Ihrer Bank ab.
Es kann sein, dass Ihre Bank jedes Jahr eine neue Bescheinigung verlangt.
Beispiel:
Frau A. und Herr B. leben zusammen. Im Haushalt lebt auch das 10-jährige Kind von Frau A. Die Familie lebt von 1.200 € Lohn, 250 € Kindergeld und 885 € Bürgergeld vom Jobcenter. Alle Zahlungen laufen über das Konto von Frau A., das jetzt gepfändet wurde. Insgesamt gehen jeden Monat auf dem Konto 2.335 € ein. Frau A. kann sich 2 Unterhaltspflichten bescheinigen lassen, also 2.374,21 €. Hat die Bank die Bescheinigung erhalten, ist das Einkommen unpfändbar. Wenn eine Nachzahlung des Jobcenters eingeht, kann dieser Betrag zusätzlich bescheinigt werden.
Bescheinigt werden für Frau A. und Herrn B. dann 2.374,12 € Freibetrag + 400 € Nachzahlung = 2.774,12 €.
Eine Musterbescheinigung finden Sie unter:
www.schuldnerberatung-hessen.de/infoblaetter/p-konto_bescheinigung.pdf
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Schuldnerberatungsstellen als Insolvenzstellen, Rechtsanwaltskanzleien, Sozialleistungsträger und Arbeitgeber können Bescheinigungen ausstellen.
Finden Sie vor Ort keine bescheinigende Stelle, gehen Sie direkt zum Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Ihres Wohnortes). Das Vollstreckungsgericht wird den erhöhten Freibetrag festsetzen. Sie werden jedoch gefragt, wo Sie wegen einer Bescheinigung erfolglos gewesen sind.
Aber: Wenn ein öffentlicher Gläubiger (z. B. Finanzamt oder Stadtkasse) Ihr Konto pfändet, müssen Sie sich an dessen Vollstreckungsstelle wenden (nicht an das Vollstreckungsgericht), um dort eine Bescheinigung zu bekommen.
Was wird für die Bescheinigung / Freigabeentscheidung benötigt?
Bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Nachweis, wer in Ihrem Haushalt lebt,
- Personalausweise, Familienstammbuch,
- wenn Sie für jemanden außerhalb Ihres Haushaltes Unterhalt zahlen: Nachweis, dass Sie Unterhalt zahlen müssen und Belege über tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen (z. B. Kontoauszüge, Quittungen)
- Nachweis über Kindergeldbezug (z. B. Kontoauszug)
- Leistungsbescheide über laufende Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe)
- Leistungsbescheide über einmalige Sozialleistungen (z. B. Klassenfahrt, Erstausstattung)
- Nachweis über Nachzahlungen
- Pfändungsschutz bei höheren Einkommen
Sie haben keine Unterhaltsverpflichtungen: Ihr Einkommen ist höher als der Grundfreibetrag
oder
Sie haben Unterhaltsverpflichtungen und Ihr Einkommen ist höher als der erhöhte Grundfreibetrag.
Dann können Sie beantragen, dass Ihnen ein höherer Freibetrag belassen wird.
Beispiel:
Frau D. ist alleinstehend und verdient 1.800 €. Ihr Lohn wird nicht gepfändet. Geht dieser Betrag auf dem P-Konto von Frau D. ein, darf die Bank ihr nur den Grundfreibetrag von 1.500 € auszahlen. Der Rest in Höhe von 300 € ist pfändbar. Frau D. kann dann beantragen, dass auf ihrem Konto nur so viel gepfändet werden darf wie bei einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Dort gilt die Lohnpfändungstabelle und pfändbar wären vom Lohn 215,78 €.
Wird der Lohn von Frau D. bereits gepfändet, geht auf ihrem Konto nur noch der unpfändbare Teil ein. Frau D. kann dann beantragen, dass auf dem Konto nichts zusätzlich gepfändet wird. Dieser Antrag muss beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Aber auch hier gilt: Pfändet ein öffentlicher Gläubiger ist der Antrag dort zu stellen (Beispiel: Pfändung durch das Finanzamt)
Ergänzende Informationen siehe „Infoblatt 5 – Einkommenspfändung“ auf www.infoblaetter-schuldnerberatung.de
Einen Antrag auf besonderen Pfändungsschutz können Sie auch stellen, wenn Sie regelmäßig höhere Ausgaben haben, z. B. hohe Fahrtkosten zur Arbeit oder Krankheitskosten.
Tipp: Oft wird hierbei Hilfe benötigt. Melden Sie sich z. B. bei einer Schuldnerberatungsstelle vor Ort.
Was passiert, wenn mein Konto überzogen ist?
Darf meine Bank Geld einbehalten oder eine Kreditrate abbuchen?
Grundsätzlich darf Ihre Bank Geld einbehalten, wenn der Dispokredit (Überziehung) gekündigt wurde und Sie kein P-Konto haben.
Wenn Sie aber die Umwandlung in ein P-Konto beantragen, muss Ihre Bank Ihnen den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens auszahlen (also den Grundfreibetrag oder den bescheinigten erhöhten Freibetrag).
Haben Sie der Bank erlaubt, die Kreditrate abzubuchen, können Sie diese Genehmigung widerrufen. Dann darf die Bank die Kreditrate nicht mehr von Ihrem Konto abbuchen.
Übertragung auf Folgemonat
Sollten Sie bis zum Monatsende den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens nicht abgehoben oder überwiesen haben, wird der Rest nicht automatisch gepfändet. Der verbleibende Geldbetrag wird dreimal in den Folgemonat übertragen und Sie können diesen zusätzlich zum geschützten oder erhöhten Grundfreibetrag abheben oder überweisen. Im dritten Monat müssen Sie mindestens den Übertrag ausgegeben haben. Danach muss die Bank den Betrag an die pfändende Gläubigerin bzw. den pfändenden Gläubiger überweisen.
Tipp: Dies ist eine komplizierte Regelung. Wenn Sie es sich einfacher machen wollen, heben Sie jeweils am Monatsende das gesamte unpfändbare Guthaben ab.
Kostet das P-Konto mehr als mein bisheriges Konto?
Nein. Ihre Bank darf die Kontoführungsgebühren nicht erhöhen! Das haben die Gerichte eindeutig entschieden.